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Artikel 12 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 12

Die Justizbehörden haben bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Justizbehörden des eigenen Staates.

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