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Ö – Liechtenstein – Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1975

§ 0

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1975

Inkrafttretensdatum

28.03.1975

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden

StF: BGBl. Nr. 114/1975 (NR: GP XIII RV 868 AB 1077 S. 106 . BR: AB 1115 S. 331 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die von dem gemäß Art. 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Jänner 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 am 28. März 1975 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zuLiechtenstein

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen zu regeln, haben beschlossen, hierüber ein Abkommen zu schließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

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