Artikel 3
Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im andern Staat verlangt wird, dürfen nur daraufhin geprüft werden, ob die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die gemäß Artikel 5 erforderlichen Urkunden beigebracht sind. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)