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Artikel 3 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1975

Artikel 3

Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im andern Staat verlangt wird, dürfen nur daraufhin geprüft werden, ob die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die gemäß Artikel 5 erforderlichen Urkunden beigebracht sind. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.

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