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Artikel 10 Internationale Patentklassifikation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1975

Artikel 10

Revision des Abkommens

(1) Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Länder des besonderen Verbands Revisionen unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

(3) Die Artikel 7, 8, 9 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Maßgabe des Artikels 11 geändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021

Gesetzesnummer

10002342

Dokumentnummer

NOR12030909

alte Dokumentnummer

N2197525472S

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