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Artikel 1 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1975

Artikel 1

Die Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens denselben Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses Staates eingeräumt ist.

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