§ 500.
(1) Alle Soldaten unterstehen im Frieden der Strafgerichtsbarkeit der bürgerlichen Gerichte.
(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen auch auf Soldaten anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030837
alte Dokumentnummer
N2197524190S
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