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§ 456 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

§ 456.

In Privatanklagesachen ist die Öffentlichkeit auch auszuschließen, wenn der Ankläger einem darauf gerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt.

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