§ 382.
Die Gebühren der Organe der Kriminalpolizei für die Anfertigung von Kopien für Zwecke der Akteneinsicht, Zustellungen, Ladungen, Bewachung oder Beförderung des Beschuldigten oder anderer Personen werden durch besondere bundesgesetzliche Bestimmungen geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093448
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