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§ 377 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

§ 377.

Unterliegt der fremde Gegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, einer erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lässt er sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten bis zum Ablauf der Ediktalfrist des § 376 Abs. 1 aufbewahren, so ist er vom Gericht bereits vor diesem Zeitpunkt zu verwerten. Die Verwertung hat nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu erfolgen. Die Verwertung hat durch öffentliche Versteigerung (§ 274 EO) oder bei sinngemäßem Vorliegen der in § 280 oder § 326 EO bezeichneten Voraussetzungen auf die dort vorgesehene Weise zu erfolgen. In den Fällen des § 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim Strafgericht zu erlegen, zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Gegenstands oder Vermögenswerts und der erzielte Erlös auf die in § 376 beschriebene Weise zu veröffentlichen.

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267201

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