§ 348.
Für den Gerichtstag beim Obersten Gerichtshof ist dem Angeklagten, wenn er keinen Verteidiger hat, ohne Rücksicht auf Art und Höhe der für die strafbare Handlung, die dem Angeklagten in der Anklageschrift oder im Urteil erster Instanz zur Last gelegt wird, angedrohten Strafe, ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (§ 286 Abs. 4).
(BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 7)
Schlagworte
Pflichtverteidiger
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030670
alte Dokumentnummer
N2197524023S
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