§ 313.
Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 94)
Schlagworte
Strafausschließungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030636
alte Dokumentnummer
N2197523989S
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