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§ 288a StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Art. I Z 96 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im § 288a wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „Gericht erster Instanz“.

§ 288a.

Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Landesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.

Art. I Z 96 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im § 288a wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „Gericht erster Instanz“.

Schlagworte

Zurückverweisung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093285

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