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§ 286 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

§ 286.

(1) Vom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt. In der Ladung sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall ihres Ausbleibens ihre Ausführungen und Beschwerden vorgetragen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würden.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 66, BGBl. I Nr. 157/2024)

(2) Ist der Angeklagte verhaftet, so ist dessen Vorführung zum Gerichtstag zu veranlassen, es sei denn, dieser hat durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. In den in § 174 Abs. 1 zweiter Satz geregelten Fällen kann gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

(4) Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (§ 61 Abs. 3). Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Pflichtverteidiger, Amtsverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267193

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