§ 281a.
Der Umstand, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (§ 215), kann mit einer gegen das Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093271
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)