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§ 281a StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 281a.

Der Umstand, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (§ 215), kann mit einer gegen das Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093271

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