5. Beweisverfahren
§ 246.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen und in der Regel die vom Ankläger vorgebrachten Beweise zuerst aufzunehmen.
(2) Der Ankläger und der Angeklagte können im Laufe der Hauptverhandlung Beweismittel fallen lassen, jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030553
alte Dokumentnummer
N2197523906S
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