10a. Hauptstück
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
§ 197a.
(1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs. 3) begründet. Die §§ 25 bis 27 gelten sinngemäß.
(2) Geht die Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 vor, kann sie ein Ermittlungsverfahren nur einleiten, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, und
- 1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde oder
- 2. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, einen Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40267218
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