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§ 197a StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

10a. Hauptstück

Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

§ 197a.

(1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs. 3) begründet. Die §§ 25 bis 27 gelten sinngemäß.

(2) Geht die Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 vor, kann sie ein Ermittlungsverfahren nur einleiten, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, und

  1. 1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde oder
  2. 2. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, einen Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267218

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