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Artikel XIV Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1974

Artikel XIV

(Zu Artikel 22 des Übereinkommens)

(1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro ausgetauscht.

(2) Der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und die Eidgenössische Polizeiabteilung übermitteln einander auf Ersuchen im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher Erkenntnisse, um dem ersuchenden Staat die Prüfung zu ermöglichen, ob sie Anlaß zu innerstaatlichen Maßnahmen geben.

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