Artikel XII
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel II) und durch die Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel VI) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.
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