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Artikel 8 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 8

Besondere Vorschriften für Zustellungen

(1) Artikel 7 Absatz 2 ist bei Zustellungen nur anzuwenden, wenn dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung angeschlossen ist; diese Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der Vertragsstaaten amtlich bestellt ist, oder von der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretungsbehörde eines der Vertragsstaaten beglaubigt sein.

(2) Ist keine dem Absatz 1 entsprechende Übersetzung angeschlossen, so ist die Zustellung nur dann durchzuführen, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück freiwillig entgegennimmt.

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