Artikel 16
Anträge auf Vollstreckung von Kostenentscheidungen
Der Antrag auf Vollstreckung einer im Artikel 15 Absatz 1 und 3 genannten Kostenentscheidung eines Gerichtes eines der Vertragsstaaten kann von der Partei, der Kosten zugesprochen worden sind,
- a) entweder unmittelbar beim zuständigen Gericht des anderen Vertragsstaates nach dessen Verfahrensvorschriften und in dessen Sprache eingebracht oder
- b) dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, mit dem Antrag auf Weiterleitung an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates vorgelegt werden.
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