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Artikel 16 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 16

Anträge auf Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Der Antrag auf Vollstreckung einer im Artikel 15 Absatz 1 und 3 genannten Kostenentscheidung eines Gerichtes eines der Vertragsstaaten kann von der Partei, der Kosten zugesprochen worden sind,

  1. a) entweder unmittelbar beim zuständigen Gericht des anderen Vertragsstaates nach dessen Verfahrensvorschriften und in dessen Sprache eingebracht oder
  2. b) dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, mit dem Antrag auf Weiterleitung an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates vorgelegt werden.

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