ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004
Unterbleiben des erweiterten Verfalls
§ 20c.
(1) Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
(2) § 20a StGB gilt entsprechend.
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004
Schlagworte
Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung, organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff, objektives Verfahren
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2025
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40123659
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