Partnerschaftstäuschung
§ 193a.
(1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, verleitet, mit ihm eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen der Täuschung erfolgreich aufgelöst worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173693
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)