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Artikel 1 Befreiung diplomatischer o. konsularischer Urkunden v.d. Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.1973

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Schweden das Europäische Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 274/1973, am 27. September 1973 ratifiziert.

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