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Artikel 8bis Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 8bis

(Schutzverzicht für ein oder mehrere Vertragsländer)

Der Inhaber der internationalen Registrierung kann jederzeit durch eine an die Behörde seines Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der Vertragsländer verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem den Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei.

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