Artikel 2
(Verweisung auf Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft (Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer))
Den Angehörigen der Vertragsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der diesem Abkommen nicht beigetretenen Länder, die im Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten besonderen Verbandes den durch Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen genügen.
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