Artikel 4quater
[Patente: Patentierbarkeit im Falle innerstaatlicher Vertriebsbeschränkungen]
Die Erteilung eines Patents kann nicht deshalb verweigert und ein Patent kann nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil der Vertrieb des patentierten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses, das das Ergebnis eines patentierten Verfahrens ist, Beschränkungen oder Begrenzungen durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterworfen ist.
vgl. § 2 Z 1 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Gesetzesnummer
10002271
Dokumentnummer
NOR12029394
alte Dokumentnummer
N2197327214S
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