Artikel 3
[Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer]
Den Angehörigen der Verbandsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der dem Verband nicht angehörenden Länder, die im Hoheitsgebiet eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.
Wohnsitz: § 66 Abs. 1 JN, RGBl. Nr. 111/1895
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Gesetzesnummer
10002271
Dokumentnummer
NOR12029382
alte Dokumentnummer
N2197327202S
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