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Artikel 23 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 23

[Beitritt zu früheren Fassungen]

Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung der Übereinkunft in ihrer Gesamtheit kann ein Land früheren Fassungen der Übereinkunft nicht mehr beitreten.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020

Gesetzesnummer

10002271

Dokumentnummer

NOR12029433

alte Dokumentnummer

N2197327253S

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