Artikel 18
[Revision der Artikel 1 bis 12 und 18 bis 30]
(1) Diese Übereinkunft soll Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.
(2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten dieser Länder stattfinden.
(3) Für Änderungen der Artikel 13 bis 17 sind die Bestimmungen des Artikels 17 maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Gesetzesnummer
10002271
Dokumentnummer
NOR12029428
alte Dokumentnummer
N2197327248S
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