Artikel 10ter
[Marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben, Schutz gegen unlauteren Wettbewerb: Rechtsbehelfe – Klagerecht von Vereinigungen]
(1) Um alle in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken, verpflichten sich die Verbandsländer, den Angehörigen der anderen Verbandsländer geeignete Rechtsbehelfe zu sichern.
(2) Sie verpflichten sich außerdem, Maßnahmen zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen, welche die beteiligten Gewerbetreibenden, Erzeuger oder Händler vertreten und deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft, das Auftreten vor Gericht oder vor den Verwaltungsbehörden zum Zweck der Unterdrückung der in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen in dem Maß zu ermöglichen, wie es das Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, den Verbänden und Vereinigungen dieses Landes gestattet.
1. zum Abs. 1: § 40 UWG, BGBl. Nr. 448/1984
2. zum Abs. 2: § 14 UWG, BGBl. Nr. 448/1984
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Gesetzesnummer
10002271
Dokumentnummer
NOR12029420
alte Dokumentnummer
N2197327240S
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