Artikel 10
[Herkunftsangaben: Beschlagnahme des mit einer falschen Herkunftsangabe versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]
(1) Die Bestimmungen des Artikels 9 sind im Fall des unmittelbaren oder mittelbaren Gebrauchs einer falschen Angabe über die Herkunft des Erzeugnisses oder über die Identität des Erzeugers, Herstellers oder Händlers anwendbar.
(2) Als beteiligte Partei, mag sie eine natürliche oder juristische Person sein, ist jedenfalls jeder Erzeuger, Hersteller oder Händler anzuerkennen, der sich mit der Erzeugung oder Herstellung des Erzeugnisses befaßt oder mit ihm handelt und in dem fälschlich als Herkunftsort bezeichneten Ort oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten Land oder in dem Land, in dem die falsche Herkunftsangabe verwendet wird, seine Niederlassung hat.
vgl. § 2 UWG, BGBl. Nr. 448/1984
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Gesetzesnummer
10002271
Dokumentnummer
NOR12029418
alte Dokumentnummer
N2197327238S
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