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Artikel 7 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.1984

Artikel 7

Konferenz

(1) a) Es wird eine Konferenz gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, gleichgültig ob sie Mitglied eines der Verbände sind oder nicht.

b) Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.

(2) Die Konferenz

  1. i) erörtert Fragen von allgemeinem Interesse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und kann Empfehlungen zu diesen Fragen beschließen, wobei die Zuständigkeit und die Unabhängigkeit der Verbände zu wahren sind;
  2. ii) beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan der Konferenz;
  3. iii) stellt im Rahmen dieses Haushaltsplans das Zweijahres-Programm für die juristisch-technische Hilfe auf;
  4. iv) beschließt Änderungen dieses Übereinkommens nach dem in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren;
  5. v) bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatliche Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
  6. vi) nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.

(3) a) Jeder Mitgliedstaat verfügt in der Konferenz über eine Stimme.

b) Ein Drittel der Mitgliedstaaten bildet das Quorum.

c) Vorbehaltlich des Artikels 17 faßt die Konferenz ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

d) Die Höhe der Beiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, wird durch eine Abstimmung festgesetzt, an der teilzunehmen nur die Delegierten dieser Staaten berechtigt sind.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

(4) a) Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

b) Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten es verlangt.

(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

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