Artikel 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Organisation kann jeder Staat werden, der Mitglied eines der in Artikel 2 Ziffer vii) bezeichneten Verbände ist.
(2) Mitglied der Organisation kann ferner jeder Staat werden, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, sofern er
- i) Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofes ist oder
- ii) von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
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