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Artikel 12 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1973

Artikel 12

Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten

(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates gemäß den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung ihres Zwecks und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit.

(2) Die Organisation schließt mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit jedem anderen Staat, in den der Sitz gegebenenfalls verlegt wird, ein Abkommen über den Sitz.

(3) Die Organisation kann mit den anderen Mitgliedstaaten zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte schließen, um sich sowie ihren Beamten und den Vertretern aller Mitgliedstaaten die zur Erreichung des Zwecks und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten zu sichern.

(4) Der Generaldirektor kann Verhandlungen über die in den Absätzenundbezeichneten Übereinkünfte führen; nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß schließt und unterzeichnet er sie im Namen der Organisation.

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