Artikel 10
Sitz
(1) Die Organisation hat ihren Sitz in Genf.
(2) Die Verlegung des Sitzes kann nach den Bestimmungen des Artikels 6 AbsatzBuchstaben d) und g) beschlossen werden.
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Artikel 10
Sitz
(1) Die Organisation hat ihren Sitz in Genf.
(2) Die Verlegung des Sitzes kann nach den Bestimmungen des Artikels 6 AbsatzBuchstaben d) und g) beschlossen werden.
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