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ARTIKEL 9 Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1973

ARTIKEL 9

1. Diese Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

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