vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 7

Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen findet ein Ersatz von Gebühren oder Auslagen nicht statt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte