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Artikel 1 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 1

Die Staatsangehörigen jedes der Vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Vertragschließenden Teiles auftreten; unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit.

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