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Artikel 27 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1968

Artikel 27

(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR12028050

alte Dokumentnummer

N2196915484R

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