Artikel 18
Ist die mit einem Rechtshilfeersuchen befaßte Behörde zu dessen Erledigung nicht zuständig, so leitet sie es von Amts wegen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und verständigt davon den ersuchenden Staat auf dem unmittelbaren Weg, falls das Ersuchen auf diesem Weg gestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
10002150
Dokumentnummer
NOR12028041
alte Dokumentnummer
N2196915475R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
