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Artikel 14 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1968

KAPITEL V

VERFAHREN

Artikel 14

(1) Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
  2. b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
  3. c) soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
  4. d) soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.

(2) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben außerdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR12028037

alte Dokumentnummer

N2196915471R

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