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Artikel 6f Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 6f

(Anm.: Artikel 6)

F. - Das Prioritätsrecht bleibt bei den innerhalb der Frist des Artikels 4 vorgenommenen Markenhinterlegungen gewahrt, selbst wenn die Marke im Ursprungsland erst nach Ablauf dieser Frist eingetragen wird.

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