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Artikel 3 Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1969

Artikel 3

Den Angehörigen der Verbandsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der dem Verbande nicht angehörenden Länder, die im Gebiet eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

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