Artikel 18
(1) Diese Übereinkunft bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Mai 1963 in Bern hinterlegt werden. Die Übereinkunft tritt unter den Ländern, in deren Namen sie ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie jedoch schon früher im Namen von mindestens sechs Ländern ratifiziert werden, so tritt sie unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft, und für die Länder, in deren Namen sie danach ratifiziert wird, jeweils einen Monat nach der Anzeige jeder dieser Ratifikationen.
(2) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt gemäß Artikel 16 offen.
(3) Diese Übereinkunft tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, auf die sie Anwendung findet, an die Stelle der Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 und der nachfolgenden Revisionsakte.
(4) Für die Länder, auf die diese Übereinkunft nicht Anwendung findet, wohl aber die in London im Jahre 1934 revidierte Verbandsübereinkunft, bleibt die letztere in Kraft.
(5) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder dieser (Anm.: Richtig: diese) Übereinkunft noch die in London revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung findet, die im Haag im Jahre 1925 revidierte Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft.
(6) Ebenso bleibt für die Länder, auf die weder diese Übereinkunft noch die in London revidierte Pariser Verbandsübereinkunft noch die im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung findet, die in Washington im Jahre 1911 revidierte Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft.
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