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Artikel 30 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1969

Artikel 30

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Wien stattfinden.

(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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