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Artikel 22 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1969

Artikel 22

Konnte dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sind die Akten zurückzusenden und die Gründe mitzuteilen, aus denen das Ersuchen undurchführbar war oder die Erledigung abgelehnt wurde.

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