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Artikel 19 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Artikel 19

Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorganes sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch ein Zeugnis des ersuchten Gerichtes, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.

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