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Artikel 16 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Artikel 16

(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.

(2) Höhe und Art der entstandenen Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.

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