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Artikel 10 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Artikel 10

Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten verkehren in Angelegenheiten der Zustellung und der Rechtshilfe im Wege der beiderseitigen Justizministerien, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

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