vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 14

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Vertrages, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 23. Juli 1964 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)